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Bentele & Glomb GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen kids-castings

1. Gegenstand des Auftrages ist die Erbringung von Dienstleistungen, zu dem vertraglich vereinbarten Zweck in folgenden Bereichen: (Foto-) Produktionen, Organisation und Betreuung von Foto-Shootings vor Ort, Suche und Vermittlung von Locations, sowie Durchführung von Castings (im Folgenden „Auftrag“ genannt). Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob kids-castings (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.

2 . Die von dem Auftragnehmer erbrachten Dienste werden nur zu den nachstehenden aufgeführten Bedingungen abgewickelt. Der Auftragnehmer erkennt diese Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als anerkannt und für den Fall der Auftragsannahme als Vertragsbestandteil.

3. Es gilt nur das als vereinbart, was in den Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers schriftlich festgehalten ist. Mehrkosten durch nachträgliche Erweiterungen des ursprünglichen Auftrages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten ( z.B. Materialkosten, Requisiten, Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Auftragnehmers etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Entgelte ist die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Für im Ausland durchzuführende Aufträge wird der Auftragnehmer dort etwaige anfallende Steuern, Abgaben etc. dem Auftraggeber mit der Rechnungslegung aufgeben. Dem Auftragnehmer steht das vereinbarte Honorar zu, ohne dass er für den Erfolg des Projektes bzw. die erfolgreiche Vermittlung eine Garantie übernimmt.

4. Mit Auftragserteilung akzeptiert der Auftragnehmer die vom Auftraggeber angebotenen Leistungen ( z.B. Location, Modelle, Casting etc.) . Sofern der Auftraggeber nach Auftragserteilung über die zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen hinaus Änderungswünsche hat, sind diese zusätzlichen Leistungen durch den Auftraggeber gesondert zu honorieren.

5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Fremd- und Nebenkosten vorab als akonto-Zahlung in voller Höhe zu zahlen. Ansonsten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, seine Dienste in dem vereinbarten Umfang zu erbringen.

6. Die Vergütung ist im vollen Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftragnehmers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In diesem Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückhaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung ( insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mangel behafteten – Leistung bzw. Arbeit steht.

7. Der Auftragnehmer steht für die rechtzeitige Beschaffung seiner Leistung nur ein, soweit er durch rechtzeitigen Abschluss entsprechender Verträge Dritten oder Subunternehmern die erforderlichen Zulieferungen/Buchungen und sonstigen Leistungen ( hierin zusammen: „Zulieferungen“) rechtzeitig erhält. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferung informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist, obliegt dem Auftraggeber.

8. Der Auftragsgegenstand bleibt Eigentum inkl. Aller Urheber- und Nutzungsrechte des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer – auch ohne Fristsetzung – berechtigt, die Herausgabe des Auftragsgegenstandes zu verlangen und/oder von dem Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Auftragsgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

9. Nutzungsrechte im gesondert vertraglich vereinbarten Umfang werden von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars sowie der Fremd- und Nebenkosten eingeräumt. Jegliche Nutzung vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars sowie der Fremd- und Nebenkosten ist unzulässig. Für den Fall der Änderung als auch der Verlängerung von Nutzungsrechten ist der Auftragnehmer berechtigt und vom Nutzungsrechtsinhaber beauftragt, mit dem Auftraggeber Konditionen zu verhandeln und zu vereinbaren. Die Konditionen orientieren sich insoweit am üblichen Entgelt derartiger Änderungen und Verlängerungen der angefragten Nutzungsrechte. Geänderte oder verlängerte Nutzungsrechte werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers und Zahlungseingang des vereinbarten Entgelts dem Auftraggeber eingeräumt.

10. Der Auftragnehmer verhandelt im Namen und im Auftrag des Auftraggebers die Verfügungs- und Zugangsrechte sowie Drehgenehmigungen zu bestimmten Locations und führt in dessen Namen und Auftrag die Produktion, Organisation und Betreuung sowie das Casting durch. Die entsprechenden Verträge mit Dritten schließt der Auftraggeber selbst ab. Nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung wird der Auftragnehmer im Namen und im Auftrag des Auftraggebers diese Aufgabe übernehmen. Drehgenehmigungen für Location bzw. Genehmigung für das Fotografieren von und in bestimmten Locations wird der Auftragnehmer nur dann besorgen, wenn er sich hierzu ausdrücklich vertraglich verpflichtet hat. Das Risiko der auftragsgemäßen Erfüllung und Durchführung sowie Durchführbarkeit des Projektes liegt ausschließlich beim Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung schriftlich ausdrücklich selbst übernommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Durchführung der Produktion anwesend zu
sein.

11. Sämtliche im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Unterlagen (z.B. Kataloge, Fotografien, Videos, Zeichnungen etc.) dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder nicht dazu verwendet werden, Dritten unter Umgehung des Auftragnehmer zu beauftragen. Für den Fall des Verstoßes gegen die in dieser Bestimmung festgehaltene Verpflichtung ist der Auftraggeber verpflichtet, 30% des Auftragvolumens dem Auftragnehmer als Schadenersatz zu zahlen. Das Risiko des Verlustes der Unterlagen trägt der Auftraggeber. Er hat dem Auftragnehmer die Kosten zu erstatten, die für eine Wiederbeschaffung bzw. eine Wiederherstellung der Unterlagen anfallen. Im übrigen gilt die Regelung zum Eigentumsvorbehalt.

12. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Auftragnehmers, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten und Locations sowie die Nutzungsrechte der für ein Casting gefilmten bzw. fotografierten Personen zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte für die Verwendung und Veröffentlichung einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Ausgenommen hiervon sind Änderungen und Verlängerungen von bereits eingeräumten Nutzungsrechten im Sinne von Ziffer 9.

13. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der zu erbringenden Leistung des Auftragnehmers. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

14. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – auch außervertraglicher Art- sind im Falle einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung einer Pflicht betrifft, die für die Erreichung des vertraglichen Zweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), oder kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird, zum Beispiel bei der Haftung für die Übernahme einer Garantie, der Haftung für die Verletzung Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern keiner der nachfolgenden Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung des Auftragsnehmers wegen Verzögerung der Leistung und für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10% und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 15% des Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind –auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung- ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit.

15. Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadens- und/oder Verschuldensnachweises bedarf. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, so steht ihm das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung begonnen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben, bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, zum Beispiel bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen von Fotomodellen oder Schauspielern, Nichtleistung oder fehlerhaften Leistungen Dritter, Unfällen, Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Entziehung von bereits erteilten Genehmigungen etc., steht dem Auftragnehmer für die weitergehenden Leistungen ein zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglichen für den Leistungsumfang vereinbarten Honorar steht, zu. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand.

16. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beeinträchtigungen, Verzögerungen und/oder Ausfällen der Produktion in Folge von schlechtem Wetter, Weigerung oder Entziehung behördlicher Genehmigungen, fehlerhaften Leistungen oder Nichtleistungen von Dritten, z.B. Fotomodellen und Schauspielern, Wegfall von Locations, Unfällen oder in ähnlich gelagerten Fällen etc., sofern diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist oder er vertraglich dafür ein zustehen hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist auch für den Fall, einer unvorhergesehenen Arbeitsunfähigkeit des Locationscout, Locationmanagers in Folge von Unfällen oder Krankheit etc. ausgeschlossen. Schließlich haftet der Auftragnehmer auch nicht für von Locationinhaber oder Personen bzw. Behörden geltend gemachten Ansprüchen, die diesen wegen eingetretener Schäden zustehen, die im Rahmen der jeweiligen Foto- oder Filmproduktion durch den Auftraggeber oder für ihn tätige Dritte verursacht werden und auf die der Auftraggeber keinen unmittelbaren Einfluss hatte. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für solche Fälle entsprechende Versicherungen abzuschließen.

17. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotografien, Filmaufnahmen etc. bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Dienste erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. auch in Form einer Aussendung zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.

18. Für den Fall, dass der Auftraggeber bei dem Auftragnehmer Modelle aus der Präsenzkartei anfragt und diese zu einem „Lifecasting“ bittet, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Modelle über den Auftraggeber zu buchen, unabhängig davon, wann und für welche Produktion die vom Auftraggeber erfragten Modelle zum Einsatz kommen. Eine direkte Buchung ist unter Umgehung des Auftragnehmers unzulässig. Bei Verstößen gegen diese Bedingung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

19. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt das als vereinbart, was dem angestrebten Zwecke am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Es gilt das ausschließliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen gilt deutsches Recht als vereinbart.
Stand: November 2009
© 2009 kids-castings

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